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Rente und ZuschüsseRatgeber

7 Entlastungen für Rentner, die es nur auf Antrag gibt

Wohngeld, Zuzahlungsbefreiung, Steuervorteile: Vieles, was Rentnern zusteht, kommt nicht von allein. Wer keinen Antrag stellt, geht leer aus.

Redaktion Steht mir zu
  • Stand: Oktober 2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Die Rente kommt automatisch. Fast alles andere nicht.

Ob Zuschuss zur Miete, Erstattung von der Krankenkasse oder Nachlass bei der Steuer: Die Ämter und Kassen zahlen erst, wenn ein Antrag vorliegt. Und viele Leistungen gibt es nicht rückwirkend. Jeder Monat ohne Antrag ist dann ein verlorener Monat.

Diese sieben Entlastungen werden besonders oft übersehen.

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1Wohngeld: auch für Rentner, auch im Eigenheim

Zuschuss zu den Wohnkosten

Wohngeld ist keine Sozialhilfe, und es ist nicht nur für Mieter da. Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, kann es als sogenannten Lastenzuschuss bekommen.

Ob und wie viel es gibt, hängt von Einkommen, Wohnkosten und Wohnort ab. Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Nicht früher.

2Grundsicherung im Alter, ohne dass die Kinder zahlen

stockt eine niedrige Rente auf

Viele ältere Menschen verzichten auf Grundsicherung, weil sie fürchten, dass das Amt sich das Geld bei den Kindern zurückholt. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet.

Kinder werden in der Regel erst herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen. Zuständig ist das Sozialamt. Auch hier gilt: Geld gibt es erst ab dem Monat des Antrags.

3Zuzahlungen bei der Krankenkasse sind gedeckelt

höchstens 2 % des Einkommens, bei chronisch Kranken 1 %

Fünf Euro in der Apotheke, zehn Euro pro Tag im Krankenhaus, dazu Hilfsmittel und Fahrtkosten. Über das Jahr kommt einiges zusammen.

Es gibt aber eine Obergrenze: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken nur 1 %. Wer mehr gezahlt hat, bekommt den Rest von der Krankenkasse zurück. Dafür müssen die Quittungen gesammelt und eingereicht werden.

4Rundfunkbeitrag: Befreiung oder Ermäßigung

18,36 € pro Monat · rund 220 € pro Jahr

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis sinkt der Beitrag auf ein Drittel, also 6,12 € im Monat.

Beides passiert nicht automatisch. Der Antrag geht an den Beitragsservice, zusammen mit dem Bescheid als Nachweis.

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5Grad der Behinderung: Steuervorteil ohne Belege

384 € bis 2.840 € pro Jahr absetzbar

Diabetes, Herzerkrankung, Arthrose, Schwerhörigkeit: Viele chronische Leiden begründen einen Grad der Behinderung. Die wenigsten lassen ihn feststellen.

Dabei gibt es schon ab einem Grad von 20 einen Pauschbetrag in der Steuererklärung, ganz ohne Einzelnachweise. Ab einem Grad von 50 kommt der Schwerbehindertenausweis dazu, mit weiteren Nachteilsausgleichen. Den Antrag nimmt das Versorgungsamt entgegen.

6Pflegegrad 1: früher möglich, als viele denken

131 € + 42 € pro Monat, dazu bis zu 4.180 € für Umbauten

Bei „Pflegegrad“ denken viele an Bettlägerigkeit. Tatsächlich reicht für Pflegegrad 1 schon eine geringe Einschränkung der Selbstständigkeit, etwa beim Duschen, beim Treppensteigen oder beim Umgang mit Medikamenten.

Schon damit gibt es 2026 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel für bis zu 42 € im Monat und einen Zuschuss von bis zu 4.180 € für Umbauten wie eine bodengleiche Dusche. Der Antrag geht an die Pflegekasse, ein Anruf genügt.

7Haushaltshilfe und Handwerker von der Steuer absetzen

20 % der Kosten, bis zu 4.000 € pro Jahr

Immer mehr Rentner zahlen Steuern. Wer eine Haushaltshilfe, einen Pflegedienst oder einen Gärtner bezahlt, kann 20 % der Kosten direkt von der Steuer abziehen, bis zu 4.000 € im Jahr. Für Handwerker kommen bis zu 1.200 € dazu.

Voraussetzung: eine Rechnung und eine Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Was davon gilt für Sie?

Sieben Leistungen, sieben verschiedene Stellen, sieben verschiedene Voraussetzungen. Kein Wunder, dass so vieles liegen bleibt.

Unser Anspruchs-Check stellt Ihnen einige kurze Fragen und zeigt anschließend, welche Leistungen in Ihrem Fall in Frage kommen könnten. Den ausführlichen Überblick mit den Antragswegen bekommen Sie kostenlos per E-Mail.

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Quellen und Stand

  • Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung (Stand 04.11.2025)
  • § 62 SGB V (Belastungsgrenze bei Zuzahlungen)
  • § 94 Abs. 1a SGB XII (Einkommensgrenze für Angehörige)
  • § 33b und § 35a Einkommensteuergesetz (Pauschbeträge, haushaltsnahe Leistungen)
  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Beitragshöhe 2026

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet die zuständige Stelle.

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